Satzung
… des FÖRDERVEREINS der MARGARETENSCHULE
GEMEINSCHAFTSGRUNDSCHULE in MÜNSTER e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Margaretenschule, Gemeinschaftsgrundschule, Münster e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Münster.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
1. Unterstützung der Zielsetzung und Arbeit der Schule;
2. Mithilfe bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Schule;
3. Unterstützung der Schüler in sozialer Hinsicht;
4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und Freunden der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dez. 1989.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
(2) Über den Erwerb der Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
2. mit dem Tod des Mitglieds,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden;
2. dem 2. Vorsitzenden;
3. dem Schriftführer;
4. dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag hat die Wahl geheim zu erfolgen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode erfolgt auf der nächsten Mitgliedsversammlung die Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode.
(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. Zu den Vorstandsversammlungen hat der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Der Leiter der Schule ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
(6) Der 1. Vorsitzende- bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende- hat die laufenden Vereinsahngelegenheiten zu führen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten. Beschlüsse und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl des Vorstandes,
5. Wahl des Kassenprüfers;
6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
7. Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
8. Änderung der Satzung;
9. Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Margaretenschule Münster zu verwenden hat.
§ 11 Bekanntmachungen und Informationen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben oder in anderer geeigneter Form.
Die vorstehende Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20. Februar 1989 beschlossen.
Münster, den 20. Februar 1989
Der Vorstand des Fördervereins
zuletzt aktualisiert am Montag, 07. Januar 2013 13:39